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   OLG Brandenburg, 07.09.1995 - 10 WF 71/95   

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https://dejure.org/1995,4827
OLG Brandenburg, 07.09.1995 - 10 WF 71/95 (https://dejure.org/1995,4827)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.1995 - 10 WF 71/95 (https://dejure.org/1995,4827)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 1995 - 10 WF 71/95 (https://dejure.org/1995,4827)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 323 § 707 Abs. 2 § 719 § 769 § 793
    Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erhebung einer Unterhaltsabänderungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 356
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 24 U 39/11

    Unterhaltsansprüche eines volljährigen, erwerbsunfähigen Kindes

    Bereits vor der Einführung des § 769 Abs. 4 ZPO durch das FGG-RG vom 17. Dezember 2008 war insoweit anerkannt, dass das Prozessgericht bei einer Abänderungsklage entsprechend § 769 ZPO eine vorläufige Anordnung zur Zwangsvollstreckung treffen kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1000; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 356; OLG Köln, FamRZ 1987, 963; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 769 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; vgl. a. BGH, NJW 1986, 2057 = FamRZ 1986, 793).
  • OLG Hamm, 14.02.2000 - 22 W 4/00

    Anfechtung der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der

    Er schließt sich der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts an, das in seiner Entscheidung vom 07.09.1995 (OLGR 1996, 57) folgendes ausgeführt:.

    Die Beschwerdeentscheidung über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen (Celle, OLGR 1996, 47; Zöller-Herget, 20. Aufl., § 769 Rn. 11; a.A. Brandenburg OLGR 1996, 57, 58).

  • OLG Brandenburg, 16.08.2007 - 10 WF 202/07

    Prozesskostenhilfe; Zwangsvollstreckung: Erfolgsaussicht eines Antrags auf

    Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Einstellung der Zwangsvollstreckung ergeht keine Kostenentscheidung, da dessen Kosten als Kosten der Hauptsache anzusehen sind (vgl. Senat, FamRZ 1996, 356).
  • OLG Brandenburg, 26.08.2002 - 10 WF 108/02

    Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen mit Forderungen des Schuldners

    Denn gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt worden ist, findet in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Anfechtung nicht statt (vgl. Senat, FamRZ 1996, 356/357 m.w.N.; s.a. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769, Rz. 13).
  • OLG Dresden, 10.09.1998 - 14 W 487/98

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen

    Dies sei für den ersten Rechtszug unbestritten; für den zweiten Rechtszug sei eine andere Bewertung nicht veranlaßt, so dass auch im Beschwerdeverfahren nicht über die Kosten zu entscheiden sei (LG Frankfurt Rpfleger 1985, 208; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 356 ).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2003 - 10 WF 31/02

    Reichweite der Kostenregelung eines gerichtlichen Vergleichs

    Sie ist zurückzuführen auf die ebenfalls streitige Frage, ob das Beschwerdeverfahren noch Teil des Hauptverfahrens ist oder vielmehr ein selbständiges Verfahren darstellt, in dem auch eine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 356; LG Frankfurt Rpfleger 1985, 208; OLG Dresden JurBüro 1999, 270; OLG Celle JurBüro 1997, 101; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1000, 1001; LG Aachen MDR 1996, 1196).
  • OLG Hamburg, 26.02.2001 - 12 W 3/01

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich

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  • OLG Dresden, 12.08.1996 - 11 WF 195/96

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen

    Familiensenat], NJW-RR 1991, 63, 64; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 2251 OLG Köln [1.Zivilsenat], FamRZ 1995, 1003 ; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 356 ; OLG Dresden, [16. Zivilsenat], OLG-RR 1996, 184; Schneider, MDR 1985, 547, 550; Zöller-Schneider, ZPO , 19. Aufl., § 769 Rdnr. 13, Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO , 54. Aufl., § 769 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO , 21. Aufl., § 769 Rdnr. 16.) Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung aus folgenden Gründen an: Zum einen ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß der in § 707 Abs. 2 Satz 2 normierte Ausschluß der Anfechtbarkeit für alle Einstellungsregelungen gelte (vgl. hierzu die Nachweise in OLG München, NJW-RR 1988, 1532, 1533).
  • OLG Hamm, 23.11.2001 - 7 UF 428/01
    Für die Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetz, für die Abänderungsklage ist das nach der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BGH NJW 1986, 2057; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 356) und für einen auf § 826 BGB gestützten materiellen Anspruch gilt das ebenfalls (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1141ff).
  • OLG Brandenburg, 23.02.2004 - 10 WF 32/04

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Einstellung

    Denn die Anfechtung eines auf der Grundlage von § 769 Abs. 1 ZPO erlassenen Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft (vgl. Senat, FamRZ 1996, 356; Zöller/Herget, a.a.O., § 769, Rz. 13; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, § 1, Rz. 404).
  • OLG Brandenburg, 29.09.1998 - 10 WF 111/98

    Voraussetzungen eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, mit dem eine

  • OLG Brandenburg, 15.10.1996 - 10 WF 103/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Voraussetzungen für

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